ein Grundpfeiler jeder demokratischen Ordnung. Ein freies Mandat bedeutet die Unabhängigkeit des, in seiner Entscheidung letztendlich nur seinem Gewissen verpflichteten, Abgeordneten.
Soweit die Theorie. Die Praxis zeigt das Gegenteil.
Dabei besteht ein Widerspruch bereits in der Idee der Vertretung eines (ideellen) „Volksganzen“, eines hypothetischen „Volkswillens“. Beides ist Fiktion. Weder gibt es ein, über die Summe der Bürger hinausgehendes „Volksganzes“, noch einen „Volkswillen“, eine Art Kollektiv-Willen. Dementsprechend ist bereits die Postulierung einer Repräsentation des „Volksganzen“ durch den freien Abgeordneten etwas normativ Falsches.
Tatsächlich ist der Abgeordnete von jeder Entscheidungsfreiheit „befreit“, was, frei nach Kieerkegaard, auch eine Form der Freiheit ist.
Der Abgeordnete apportiert mit seinem Mandat die Vorgaben jener Partei, Gruppierung, Lobby etc., von der er politisch, strukturell bzw. wirtschaftlich abhängig ist und/oder die ihn de facto entsandt hat.
In Österreich ist man – vermutlich unabsichtlich – ein wenig ehrlicher. Hier bezeichnet man jene Abgeordneten, die aus dem Korsett des Klubzwangs und der Bevormundung ausbrechen, als „wilde Abgeordnete“.